Bezirk beantwortet GAL-Anfrage zu Nitratbelastung in den Vier- und Marschlanden

Das Bezirksamt hat unsere Anfrage aus dem Regionalausschuss für die Vier- und Marschlande beantwortet. Da sich immer mehr Bürger bei uns über Geruchsbelästigungen durch Düngemittel beschwerten und auch großflächige Verteilungen von Gülle meldeten, wollten wir wissen, wie stark Boden und Trinkwasser durch Düngemittel belastet sind und wie viele Verstöße gegen die Düngeverordnung registriert wurden. Bei den behördlichen Messungen konnten immerhin keine Überschreitungen des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung festgestellt werden.

15.02.12 –

Es stinkt zum Himmel. Immer mehr Bürger melden sich bei der GAL im Landgebiet und haben nur eine Frage: Ist es erlaubt, dass Landwirte trotz gefrorenen Bodens und auch in der Nähe von Gewässern –Gose- und Dove Elbe, Entwässerungsgräben und Wasserschutzgebiet - Gülle
großflächig ausbringen? Diese subjektive Einschätzung der Bürger möchten wir gern hinterfragen um die Fragen nach den tatsächlichen Gegebenheiten beantworten zu können.

Die Düngeverordnung des Bundes verbietet in § 3 Abs. 5 das Aufbringen von Gülle und anderen stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln, wenn der Boden "überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist". Ausnahmen sieht die Düngeverordnung aus gutem Grund nicht vor. Damit soll ein Abschwemmen der Inhaltsstoffe und die Verseuchung angrenzender Gewässer, vermieden werden. Die Düngeverordnung untersagt dabei grundsätzlich das Aufbringen von Gülle und Jauche auf Ackerland in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar, auf Grünland in der Zeit vom 15. November bis 31. Januar. Bei überhöhter Gülleausbringung können sich sowohl Nitrat als auch Krankheitserreger ins Grundwasser verlagern. Die Gülle enthält einen hohen Anteil an Ammoniumstickstoff. Dieser kann im Gewässer zu Ammoniak umgewandelt werden, das schon in sehr geringer Konzentration für Kleinlebewesen und Fische giftig ist.

1. Sind dem Bezirksamt Verstöße gegen die Düngeverordnung in den Vier- und Marschlanden in den vergangenen 10 Jahren bekannt?
a) Wenn ja, um welche Art von Verstößen handelte es sich? – bitte auflisten nach Jahren.
b) Wie viele Verstöße gab es?
c) Welche Konsequenzen hatten die Verstöße?

Zu 1.
Unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen kann bei der Beantwortung dieser Frage nur auf die vergangenen 5 Jahre eingegangen werden. In diesem Zeitraum sind keine Verstöße gegen die Auflagen der DüngeVO festgestellt worden.
Eine Antwort auf die Fragen 1 a-c erübrigt sich damit.

2. Was unternimmt das Bezirksamt aktuell, um die Einhaltung der Düngeverordnung in den Vier- und Marschlanden zu überwachen?
a) Hat sich an der heutigen Praxis im erfragten Zeitraum etwas verändert?

Zu 2.
Es werden anlassbezogene Kontrollen der Hoftorbilanzen und der Einhaltung der in der DüngeVO geforderten Elemente einer guten Landwirtschaftlichen Praxis durchgeführt; Anlass dafür können auch Beschwerden über Geruchsbelästigungen sein. Mit den Hoftorbilanzen verbindet sich eine Prüfung der Bilanz zwischen dem Nährstoffgehalt des Bodens und den Einträgen durch Dünger (z.B. auch Gülle oder Jauche).
Zu 2a.
Nein

3. Durch Gülleausbringung werden u.a. die Ammoniak-, die Phosphat und die Sauerstoffkonzentration in den Oberflächengewässern negativ beeinflusst. Hat es in den vergangenen 10 Jahren Messungen der Konzentration von Nitrat in den Gewässern in den Vier- und Marschlanden gegeben? – Bitte auflisten nach Jahren.
a) Wenn ja, wann und wo haben die Messungen stattgefunden?
b) Sind bei diesen Messungen ökologisch auffällige Werte festgestellt worden?
c) Wenn ja, bitte genaue Angaben der Messdaten.
d) Sollte es keine Messungen gegeben haben, warum nicht?

Zu 3. und 3.a):
Die Lage, der Zeitraum und das Jahr der Messungen der letzten zehn Jahre zur Ermittlung der Nitrat-Konzentrationen in den Gewässern der Vier- und Marschlanden sind in den folgenden beiden Tabellen aufgeführt: (Siehe PDF)
Zu 3.b):
Nein. Die gemäß der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) festgelegte
Umweltqualitätsnorm für Nitrat von 50 mg/l (Jahresdurchschnittskonzentration) wurde in diesem
Zeitraum in keinem der untersuchten Gewässer überschritten.
Zu 3.c): Entfällt.
Zu 3.d): Entfällt.

4. Weist das im Wasserwerk Curslack gewonnene Trinkwasser eine höhere Nitratkonzentration auf als das in den anderen Brunnen von Hamburg-Wasser gewonnene?
a) Wenn ja, sieht das Bezirksamt einen Bezug zur aktuellen Praxis der Ausbringung von Gülle in den Vier- und Marschlanden?

Zu 4.:
Nein. Die Nitratgehalte sowohl im geförderten Rohwasser aus den Brunnen als auch im Trinkwasser (nach Wasseraufbereitung) des Wasserwerks Curslack liegen weit unterhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung von 50 mg/l.
Zu 4.a): Entfällt.


Die Anfrage und die Antworten im PDF-Format herunterladen und betrachten.

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