Satzung

 

 

 

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Satzung
des Kreisverbandes BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Hamburg-Bergedorf

§ 1 Name und Sitz


• Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg-Bergedorf (GRÜNE Bergedorf, umgangssprachlich auch „Bergedorfer Grüne“ oder „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bergedorf“, im Folgenden auch „Partei“). Die Grünen Bergedorf sind Kreisverband der politischen Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
• Sitz und Arbeitsgebiet des Verbandes ist der Bezirk Bergedorf der Freien und Hansestadt Hamburg.


§ 2 Mitgliedschaft


• Mitglied der Partei kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und keiner anderen Partei angehört.
• Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des Vorstands.
• Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist von ihm gegenüber der antragstellenden Person schriftlich zu begründen und, sofern die antragstellende Person damit einverstanden ist, der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
• Gegen die Zurückweisung kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden; der Einspruch kann auch durch die antragstellende Person eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
• Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben ferner das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen (Rederecht), an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen (Öffentlichkeitsprinzip), dort Anträge einzubringen, über Anträge abzustimmen und sich mit anderen in Stadtteil- und Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren (Partizipationsprinzip). Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag (§ 3) pünktlich zu entrichten.
• Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss oder Tod beendet. Der Austritt ist gegenüber der Geschäftsstelle in Textform zu erklären.
• Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag.
• Abweichend von Punkt 6. gilt: Hat ein Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang der zweiten Mahnung einen offenen Beitrag im Sinne von § 3 nicht gezahlt, gilt diese Nichtzahlung als Austritt.
Die Beitragszahlung soll schriftlich angemahnt werden. In der zweiten Mahnung ist darauf hinzuweisen, dass das Mitglied nach Ablauf eines Monats nach Zugang der zweiten Mahnung, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit des angemahnten Beitrags, als ausgetreten gilt.
• Mitglieder neofaschistischer und neonazistischer Organisationen können nicht Mitglied der GRÜNEN Bergedorf sein.

§ 3 Beitrag


• Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bemisst sich nach den Regelungen der Bundessatzung. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1% vom Nettoeinkommen (Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungs- bzw. entsprechender privater Versicherungen und Lohn- / Einkommensteuer sowie Zuschlagsteuern). Mitgliedsbeiträge sind monatlich zu zahlen.
• Der Kreisvorstand kann auf begründeten Antrag im Einzelfall aus sozialen Gründen Ausnahmen von Punkt 1. beschließen.
• Wer für die Grünen Bergedorf in der Bezirksversammlung Bergedorf ein Mandat innehat, leistet neben dem satzungsmäßigen Mitgliedsbeitrag einen Mandatsträger*innenbeitrag an den Kreisverband.
• Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge beträgt 35 % der allgemeinen jährlichen Aufwandsentschädigung, die der jeweiligen Person als Mitglied der Bezirksversammlung neben dem Sitzungsgeld gewährt wird, bis zu einer Beitragshöhe von 3.300,- €. Darüber hinausgehende Beiträge werden mit 17,5 % der Aufwandsentschädigung bis zu einer Beitragshöhe von 4.950,- € berechnet. Weitere Beiträge werden mit 8,75 % der Aufwandsentschädigung berechnet.


• Berechnungsformel:
1. Aufwandsentschädigung A bis 9.428,57 €:
A x 35 % = Beitrag (max: 3.300,00 €)
2. Aufwandsentschädigung A bis 18.857,14
3.300,00 € + (A – 9.428,57 €) x 17,5 % = Beitrag (max: 4.950,00 €)
3. Aufwandsentschädigung A über18.857,14 €
4.950,00 € +(A – 18.857,14 € ) x 8,75 % = Beitrag


• Mandatsträger*innenbeiträge werden spätestens drei Wochen nach Auszahlung der jeweiligen Aufwandsentschädigung fällig.


• Wer sich als Nichtmitglied der Partei für die Grünen Bergedorf um ein Mandat in der Bezirksversammlung Bergedorf bewirbt, ist nach Möglichkeit schon bei der Kandidatur um einen Listenplatz dazu zu verpflichten, einen schuldrechtlichen Vertrag mit der Partei zur
Entrichtung von Beiträgen analog Punkt 3. abzuschließen. Dieser Vertrag ist vonseiten des Vorstands unverzüglich nach der erfolgten Bezirkswahl mit dem jeweils gewählten Nichtmitglied zum Abschluss zu bringen.


• Von der Regelung nach 3. kann der Kreisvorstand zur Vermeidung von sozialen Härten Abweichungen zulassen. Dies bedarf eines Antrags der betroffenen Person, der in Textform gefasst ist; in dem Antrag muss die soziale Härte hinsichtlich der Art und des finanziellen Umfangs bestimmt und nachgewiesen werden. Dies gilt entsprechend für eine betragsmäßig abweichende Vertragsbestimmung zu Punkt 4.

§ 4 Organe des Kreisverbandes


• Organe des Kreisverbandes sind
a) die Kreismitgliederversammlung (KMV),
b) der Kreisvorstand
c) Arbeitsgruppen (entsprechend Fachgruppen in der Satzung des Bundesverbandes) sowie
d) Stadtteilgruppen.


• Die Organe des Kreisverbandes tagen grundsätzlich öffentlich.


• Fach- und Stadtteilgruppen haben in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Bereich
betreffen, beratende Funktion für Kreisvorstand und Kreismitgliederversammlung. Ihre
Beschlüsse sind jedoch für den Kreisverband und seine übrigen Organe ohne
Bindungswirkung.

§ 5 Kreismitgliederversammlung (KMV)


• Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium der GRÜNEN Bergedorf. Sie bestimmt die politische Ausrichtung der Partei. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Kreisvorstandes aufheben und Weisungen erteilen.


• Sie beschließt unter anderem über:
• den Haushalt,
• den Rechenschaftsbericht,
• die Entlastung des Kreisvorstandes,
• die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kreisvorstandes,
• die Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK-Delegierte),
• die Satzung,
• das Bezirkswahlprogramm,
• die Teilnahme an und die Kandidat*innenaufstellung für die Wahl zur Bezirksversammlung Hamburg-Bergedorf sowie
• die Auflösung des Kreisverbands,
• die Wahlkreislisten für die Bürgerschaftswahl.


• Die Mitgliederversammlung kann bestimmte Aufgaben auf andere Organe der GRÜNEN Bergedorf übertragen.
• Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für jeweils zwei Jahre. Sie dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören. Ihre Wiederwahl in Folge ist dreimal möglich.
Beide Rechnungsprüfer*innen sind zur Buchprüfung verpflichtet.


• Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Listenmitgliedern und BDK-Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt, sofern nicht geheime Wahl beantragt wird.


• Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.


• Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand durch Einladung einberufen auf


• Beschluss einer früheren Kreismitgliederversammlung


• Beschluss des Vorstands – oder –


• Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder.


• Die Frist zur Einladung beträgt drei Wochen. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen verkürzt werden, wobei die Begründung der Dringlichkeit der Einladung beizufügen ist.

• Die Einladung erfolgt ausschließlich in Textform. Sie erfolgt gegenüber allen Mitgliedern
grundsätzlich per E-Mail. Eine postalische Einladung erfolgt nur auf Wunsch eines Mitglieds oder wenn von einem Mitglied keine E-Mail Adresse bekannt ist.

§ 6 Kreisvorstand


• Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der für ihn bindenden Beschlüsse der Parteiorgane und ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Organ der GRÜNEN Bergedorf. Er moderiert und koordiniert die politische Willensbildung.


• Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus
• dem geschäftsführenden Kreisvorstand und
• zwei Beisitzer*innen.

• Der geschäftsführende Kreisvorstand (Vorstand im Sinne von § 26 BGB) setzt sich
zusammen aus
• zwei gleichberechtigten Vorstandssprecher*innen und
• einer/einem Schatzmeister*in.


• Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbands berechtigt.


• Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit endet für alle nachgewählten Kreisvorstandsmitglieder mit Ablauf der Wahlperiode oder durch Abwahl. Bei der Wahl ist das Bundesfrauenstatut zu beachten.


• Die Mitgliedschaft in einer Bundes- oder Landesregierung oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu den GRÜNEN Kreisverband Bergedorf schließt ein Amt im Vorstand für die jeweilige Person grundsätzlich aus. Vorstandssprecher*in kann nicht werden, wer Vorsitzende*r oder stellvertretende*r Vorsitzende*r der Grünen Bezirksfraktion Bergedorf, oder Vorsitzender der Bezirksversammlung Bergedorf ist; dies gilt nicht für Frauen im Sinne des Frauenstatuts. Im Kreisvorstand dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Personen Abgeordnete oder Mitglieder der Bezirksversammlung Bergedorf sein.


• Vorstandssprecher*in kann nicht werden, wer Vorsitzende*r oder stellvertretende*r Vorsitzende*r der Grünen Bezirksfraktion Bergedorf, oder Vorsitzender der Bezirksversammlung Bergedorf ist; dies gilt nicht für Frauen im Sinne des Frauenstatuts.


• Im Kreisvorstand dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Personen Abgeordnete oder Mitglieder der Bezirksversammlung Bergedorf sein.


• Finden sich nicht genügend Personen, die für den Kreisvorstand kandidieren oder gewählt werden, so kann die Kreismitgliederversammlung die Freigabe von Vorstandsplätzen für Personen im Sinne von Punkt 6. beschließen.


• Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Kreismitgliederversammlung auf Vorschlag des Kreisvorstandes als frauenpolitische Sprecher*in gewählt.


••


Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Kreismitgliederversammlung auf Vorschlag
des Kreisvorstandes als vielfaltspolitische Sprecher*in gewählt. Weiter delegiert der Vorstand eine Vertretung zum Landesdiversitätsrat.


• Die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden möglich, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.


• Die Mitglieder des Kreisvorstands sind untereinander gleichberechtigt, dies umfasst auch die Stimmrechte. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands – mit Ausnahme finanzieller Angelegenheiten – regelt der Vorstand eigenständig.


• Der Kreisvorstand tagt regelmäßig und öffentlich. Er kann in begründeten Fällen die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.


• Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind bzw. bei Beschlüssen im Umlaufverfahren mindestens 50 % seiner Mitglieder abgestimmt haben.
Die Beschlussfassung findet ausschließlich in den Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren statt. Für den Fall, dass alle Vorstandsmitglieder anwesend sind, können Beschlüsse auch ad hoc gefasst werden; zu ihrer Wirksamkeit sind sie in geeigneter Weise zu dokumentieren.

§ 7 Stadtteil- und Arbeitsgruppen (STGs und AGs)


• Stadtteil- und Arbeitsgruppen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern der GRÜNEN Bergedorf sowie sympathisierenden Nichtmitgliedern. Sie dürfen sich unter Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern der GRÜNEN Bergedorf eigenständig gründen; die Gründung einer solchen – parteiinternen – Gruppe bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kreisvorstands.


• Die Stadtteilgruppen haben die Aufgabe, stadtteilbezogen Grüne Politik zu machen.


• Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, zu bestimmten Themen oder Themenfeldern politisch aktiv zu sein.


• Stadtteil- und Arbeitsgruppen dürfen sich eigenständig auflösen; die erfolgte Auflösung einer Gruppe ist dem Kreisvorstand unverzüglich anzuzeigen. Gruppen, die seit mindestens einem Jahr nicht tätig geworden sind, kann der Kreisvorstand für aufgelöst erklären.


• Stadtteil- und Arbeitsgruppen sind keine rechtlich verselbstständigen Gliederungen der GRÜNEN Bergedorf und haben insoweit keine Finanzautonomie. Jedoch kann der Kreisvorstand beschließen, dass derartige Gruppen für ihre politische Arbeit (Veranstaltungen, Plakatierung, Werbung etc.) innerhalb der Partei über ein eigenes Budget mit einem fixierten Höchstbetrag verfügen dürfen. Für den Fall, dass ein derartiger Beschluss nicht gefasst wird, gelten die allgemeinen Regelungen. Die aus diesem Budget getätigten Aufwendungen gehen zulasten der Haushaltsposition „politische Arbeit“ des Kreisverbandes.


• Stadtteil- und Arbeitsgruppen tagen grundsätzlich öffentlich.

§ 8 Satzung


• Über Satzungsänderungen entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einer Zwei- Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Es müssen mindestens 10 % der Mitglieder der GRÜNEN Bergedorf anwesend sein. Es ist zu diesem Zweck eine
Anwesenheitsliste zu führen.


• Anträge zur Satzungsänderung können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.


• Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Kreisvorstand und spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung den stimmberechtigten Mitgliedern vorliegen.

§ 9 Finanzordnung


Die GRÜNEN Bergedorf geben sich eine Finanzordnung. Hierüber entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Verweis auf Landes- und Bundessatzung


Für alle Fälle, die von dieser Satzung nicht erfasst sind, sind die entsprechenden Bestimmungen der Satzung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Hamburg (Landessatzung) sowie die Satzung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (Bundessatzung) maßgebend.

§ 11 Vorrang von Frauenstatut und Grundkonsens


• Es gilt das Bundesfrauenstatut. Insbesondere bei Wahlen und Debatten sind die diesbezüglichen Regelungen (Mindestquotierung, paritätische Besetzung von Gremien und Präsidien, quotierte Redeliste, Frauenabstimmung und Vetorecht) zu beachten.

• Alle politische Arbeit der GRÜNEN Bergedorf geschieht in Übereinstimmung mit dem Grundkonsens von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.

§ 12 Zuständigkeit der Landesschiedskommission


Die Landesschiedskommission Hamburg ist zuständig, wenn die Auslegung dieser Satzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, Parteiorgane oder anderer von den Regelungen dieser Satzung Beteiligter bzw. die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen streitig ist.

§ 13 Schlussbestimmung


• § 3 Nr. 4 der Satzung tritt mit Wirkung ab dem 01.04.2023 an die Stelle des Beschlusses der KMV vom 20.03.2019, der bis zum 31.03.2023 hinsichtlich der Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge fortgilt.
• Diese Satzung tritt im Übrigen mit dem Tag der Beschlussfassung vom 24.02.2023 in Kraft. Zugleich tritt die zuvor gültige Satzung, zuletzt geändert am 20.03.2019, außer Kraft.